- Luftfahrzeuge
- 1. Begriff: Nach § 1 II des Luftverkehrsgesetzes „Flugzeuge, Drehflügler (Hubschrauber), Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, bes. Raumfahrzeuge, Raketen und andere Flugkörper.“ – Vgl. auch ⇡ Luftverkehr.- 2. Registerpfandrecht: L. können nach dem Gesetz über Rechte an L. vom 26.2.1959 (BGBl I 57) m.spät.Änd. zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem L. zu suchen (Registerpfandrecht). Das Registerpfandrecht ist weitgehend der ⇡ Hypothek nachgebildet.- a) Es entsteht durch Einigung und Eintragung in das Register für Pfandrechte an L. Das Register für Pfandrechte an L. wird von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das ⇡ Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat, als Registergericht geführt.- b) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem L. und den mithaftenden Gegenständen nur im Wege der ⇡ Zwangsversteigerung suchen (§ 171a–n ZVG).- c) Im Übrigen gelten für L., die in der ⇡ Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an L. eingetragen sind, die für ⇡ bewegliche Sachen geltenden Vorschriften.- d) Sondervorschriften für ausländische Flugzeuge.- Vgl. auch ⇡ Luftrecht.
Lexikon der Economics. 2013.